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Anfrage

Ratgeber

Glasflächen markieren: Was in Kärnten gilt

Glastüren und Glaswände übersieht man leicht. Wer dagegen läuft, kann sich schwer verletzen. In vielen Gebäuden müssen Sie Glasflächen deshalb markieren.

Kurz gesagt

  • Glastüren und Glaswände brauchen in allgemein zugänglichen Bereichen eine Markierung, wenn man dagegen laufen kann.
  • Die Pflicht gilt bei Neubau und für alles, was ein Zu- oder Umbau neu macht.
  • Ein unverändertes Gebäude müssen Sie nach der OIB-Richtlinie nicht nachrüsten.
  • Laut OIB-Richtlinie ersetzen kontrastierende Flügelrahmen ab 10 cm oder Sockel ab 30 cm die Markierung.
  • Jede Markierung braucht nach der ÖNORM B 1600 einen hellen und einen dunklen Teil.

Stand: Oktober 2026. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Verbindlich sind die Kärntner Bauvorschriften mit der OIB-Richtlinie 4 und die Vorgaben Ihrer Baubehörde.

Zweiflügelige Ganzglastür mit zwei rot-weißen Streifen, die zur Mitte hin schräg nach unten laufen

So helfen wir

Markierung, die zu Ihrem Haus passt.

Wir gestalten die Markierung passend zu Ihrem Auftritt. Wir fertigen sie in unserer Werkstatt und bringen sie bei Ihnen in Klagenfurt, Villach und ganz Kärnten an.

Oft gehören weitere Teile eines barrierefreien Leitsystems dazu, die wir ebenfalls machen:

  • Leitstreifen und Aufmerksamkeitsfelder am Boden
  • Türschilder mit Brailleschrift
  • Wegweiser

Taktile Leitsysteme

  • Eingangstür einer Filiale der Sparkasse mit unterbrochenen blau-weißen Streifen und einer Markierung zur Türmitte
    Unterbrochene Streifen an einer Sparkasse-Filiale. Zur Referenz
  • Glaswand im Foyer der Kärntner Sparkasse am Neuen Platz: Sichtschutzband in Milchglas-Optik mit schwarz-weißen Punktreihen
    Punktreihen im Foyer der Kärntner Sparkasse. Zur Referenz

Pflicht nach Kärntner Baurecht

Vier Fragen entscheiden, ob Sie markieren müssen.

In Kärnten gilt dafür die OIB-Richtlinie 4 „Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit“, Ausgabe Mai 2023. Die Kärntner Bautechnikverordnung 2024 erklärt sie für verbindlich. Wer sie einhält, erfüllt die Kärntner Bauvorschriften.

  1. 1 · Ort

    Ist der Bereich allgemein zugänglich?

    Gemeint sind Bereiche, die verschiedene Menschen regelmäßig benutzen. Dazu zählen etwa Ihre Kunden und Besucher, Lieferanten oder Bewohner.

    • Typische Orte: Eingänge, Foyers, Gänge und Stiegenhäuser
    • Typische Gebäude: Geschäfte, Büros, Praxen, Schulen, Ämter und Betriebe, aber auch Wohnhäuser
    • Nicht dazu zählen Häuser mit höchstens drei Wohnungen, Reihenhäuser nur zum Wohnen und alles innerhalb einer Wohnung

    Ob ein Gebäude barrierefrei sein muss, spielt hier keine Rolle. Die Glasmarkierung gilt in allen Gebäuden mit allgemein zugänglichen Bereichen.

  2. 2 · Glas

    Kann man dagegen laufen?

    Die Pflicht gilt für durchsichtige Flächen, bei denen man mit einem Aufprall rechnen muss. Gemeint sind Glastüren, Glaswände und Fixverglasungen. Auch ähnliche Flächen zählen, an denen Menschen vorbeigehen oder auf die sie zugehen.

    • Die Markierung muss kontrastieren, also sich deutlich vom Hintergrund abheben.
    • Man muss sie bei Tag und bei Nacht gut sehen, von innen wie von außen.
  3. 3 · Ausnahmen

    Rahmen oder Sockel?

    Nach der OIB-Richtlinie brauchen Sie keine Markierung bei:

    • Glastüren mit einem kontrastierenden Rahmen am Türflügel (Flügelrahmen), der mindestens 10 cm breit ist
    • Glasflächen mit einem kontrastierenden Sockel, der mindestens 30 cm hoch ist

    Die ÖNORM B 1600 ist hier strenger, mehr dazu weiter unten.

  4. 4 · Vorhaben

    Neubau, Umbau oder Bestand?

    • Beim Neubau gehört die Markierung dazu.
    • Bei Zu- und Umbau markieren Sie, was neu entsteht oder verändert wird. Erleichterungen wie bei Rampen oder Aufzügen gibt es dafür nicht. Unveränderte bestehende Glasflächen dürfen so bleiben, solange es nicht unsicherer als vorher ist.
    • Für ein unverändertes bestehendes Gebäude nennt die OIB-Richtlinie keine Pflicht zum Nachrüsten. Ob andere Vorschriften gelten, klären Sie im Zweifel mit der Behörde. Sie können trotzdem jederzeit nachrüsten, die Folie kommt auf das vorhandene Glas.

    Abweichen dürfen Sie nur mit einem Antrag bei der Baubehörde. Dafür weisen Sie nach, dass Ihre Ausführung genauso sicher ist.

Gut zu wissen. Die Markierung kommt zum Sicherheitsglas dazu und ersetzt es nicht. Nach der OIB-Richtlinie muss hier Sicherheitsglas sein:

  • Ganzglastüren
  • Glas in Türen bis 1,50 m Höhe
  • Glaswände entlang von Gehflächen bis 85 cm Höhe
  • dieselben Glaswände bis 1,50 m, wo sich viele Menschen drängen können

Nach ÖNORM B 1600

So markieren Sie richtig.

Die OIB-Richtlinie sagt nur, dass Sie markieren müssen. Die ÖNORM B 1600 „Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen“ regelt Höhe, Breite und Kontrast. Diese Norm ist der Stand der Technik.

Für Ihr Gebäude wird die Norm erst durch Auftrag, Ausschreibung oder Bescheid verbindlich.

Was jede Markierung braucht

  • Ein heller und ein dunkler Teil mit gleich viel Fläche, gleichmäßig verteilt. So sieht man die Markierung vor dunklem wie vor hellem Hintergrund. Am besten wirken hell und dunkel, wenn sie direkt aneinanderstoßen.
  • Starker Kontrast zwischen hell und dunkel, meist die Kontraststufe K II.
  • Nicht durchsichtig. Durchsichtige oder halb durchsichtige Markierungen zählen nicht.
  • Gut sichtbar trotz Spiegelung. Bei spiegelndem Glas sieht man die Markierung von einer Seite schlecht. Dann hilft es, innen und außen zu markieren. So sieht man sie von beiden Seiten gleich gut. Auch spiegelnde Folien oder getöntes Glas können die Markierung schlucken.
  • Auf das Glas abgestimmt. Eine Folie kann verändern, wie Glas bricht. Bedenken Sie das vor dem Bekleben.

Zwei Höhen auf Hauptwegen

Auf Hauptwegen empfiehlt die ÖNORM, in mindestens zwei Höhen zu markieren. Dasselbe gilt in unübersichtlichen Räumen und dort, wo sich Wege verzweigen.

Dann sieht man die Markierung im Stehen und im Sitzen und aus verschiedener Entfernung. Zusätzlich können Sie den Sockelbereich markieren.

Streifen oder Muster

Sie wählen zwei Streifen oder ein Muster. Die Streifen liegen zwischen 90 und 150 cm Höhe, das Muster zwischen 90 und 130 cm.

Statt Streifen geht auch eine flächige Markierung. Die Fläche kann aus Formen und Buchstaben, Ziffern oder Ihrem Logo bestehen.

Maße für Streifen und Muster
Möglichkeit 1: zwei Streifen zwischen 90 und 150 cm
ArtStreifenKontrast hell/dunkel
Durchgehendje mindestens 6 cm hoch, über die ganze BreiteK II (mindestens 0,5)
Durchgehend, breiterje mindestens 10 cm hoch, über die ganze BreiteK III (mindestens 0,4) genügt
Unterbrochenmindestens 10 cm hoch, aus einzelnen Stücken; Lücken höchstens 3 cm, mindestens dreimal so viel markiert wie frei (zum Beispiel 6 cm Strich, 2 cm Lücke)K II
Möglichkeit 2: Muster zwischen 90 und 130 cm
ArtFläche und LückenKontrast hell/dunkel
Mustermindestens doppelt so viel markiert wie frei; keine freie Stelle größer als ein Kreis mit 5 cm Durchmesser; das schmalste Teil mindestens so breit wie die größte LückeK II
Dichtes Mustermindestens dreimal so viel markiert wie frei; keine freie Stelle größer als ein Kreis mit 3 cm DurchmesserK III genügt
Was heißt K II? Formel und Beispiel

Die ÖNORM misst Kontrast mit dem Hellbezugswert (LRV). Er sagt, wie viel Licht eine Fläche zurückwirft. Die Werte reichen von 0 (schwarz) bis 100 (weiß).

Daraus ergibt sich der Kontrast:

Kontrast = (LRV hell − LRV dunkel) geteilt durch (LRV hell + LRV dunkel)

Meist verlangt die ÖNORM die Stufe K II. Dafür braucht es einen Kontrast von mindestens 0,5. Der helle Teil muss mindestens die Hälfte des Lichts zurückwerfen, also LRV ab 50.

Bei Streifen ab 10 cm und dichten Mustern genügt K III. Dann reichen ein Kontrast ab 0,4 und ein heller Teil ab LRV 40.

Ein Beispiel mit angenommenen Werten ist Weiß mit LRV 85 und Schwarz mit LRV 5. Der Kontrast ist dann (85 − 5) geteilt durch (85 + 5), also 0,89. Er liegt damit deutlich über 0,5.

Skizze: Höhen der GlasmarkierungZwei Glastüren von vorne. Links zwei Streifen im Bereich zwischen 90 und 150 cm Höhe, rechts ein Muster im Bereich zwischen 90 und 130 cm Höhe. Jede Markierung hat einen hellen und einen dunklen Teil.90 cm130 cm150 cm0Zwei StreifenMuster
Eigene Skizze, nicht maßstäblich.

Glastüren

Glastüren zeigen, wo sie aufgehen.

An einer Glastür sollen Ihre Besucher auch die Öffnungsseite erkennen. Die ÖNORM B 1600 sieht dafür vor:

  • Ein Türdrücker oder eine senkrechte Griffstange mit deutlichem Kontrast (K II) zeigt die Öffnungsseite.
  • Ab 60 cm Glasbreite kennzeichnen Sie die Schlossseite, also die Seite mit dem Drücker. Ein Beispiel der ÖNORM ist ein Streifen, der schräg über ein Quadrat von 50 × 50 cm zur Schlossseite führt. Ein anderes ist ein senkrechter Streifen an der Schlossseite.
  • Bei zweiflügeligen Türen mit nur einem Gehflügel markieren Sie den Gehflügel wie eine einflügelige Tür. Der feste Flügel bekommt eine Markierung wie eine Glaswand.

Bei uns hat sich die schräge Markierung zur Öffnungsseite bewährt. Damit sehen alle Menschen sofort, wo Griff und Öffnung sind.

Automatische Schiebetür im Elisabethinen-Krankenhaus mit zwei rot-weißen Streifen, die an der Außenkante schräg abfallen
Schiebetür im Elisabethinen-Krankenhaus Klagenfurt. Zur Referenz

OIB-Richtlinie und ÖNORM im Vergleich

Bei den Ausnahmen ist die ÖNORM strenger als die OIB-Richtlinie. Nach der ÖNORM ersetzt ein Rahmen die Markierung nur bei Glas bis 60 cm Breite.

Eine typische Glastür mit schmalem Rahmen braucht also nach beiden Regeln eine Markierung.

Beide Regeln Punkt für Punkt
PunktOIB-Richtlinie 4: Pflicht in KärntenÖNORM B 1600: Stand der Technik
Woallgemein zugäng­liche Bereiche, wo man gegen Glas laufen kannallgemein zugäng­liche Bereiche, Glas von beiden Seiten zugäng­lich
Wiekontrastie­rend, bei Tag und Nacht, von beiden Seitenzwei Streifen (90–150 cm) oder Muster (90–130 cm), hell und dunkel, meist K II (breite Streifen und dichte Muster K III)
Ausnahme RahmenGlastür mit kontrastie­rendem Flügel­rahmen ab 10 cm, egal wie breit das Glas istkontrastie­render Rand ab 10 cm (K II) nur, wenn das Glas höchstens 60 cm breit ist
Ausnahme Sockelkontrastie­render Sockel ab 30 cmSockel ab 30 cm, innen und außen K II
Öffnungs­seitekeine Vorgabeab 60 cm Glasbreite die Schloss­seite kenn­zeichnen

Zum Nachlesen

Geltung und Quellen.

Gilt das auch in anderen Bundesländern?

Die ÖNORM B 1600 gilt überall als Stand der Technik. Andere Bundesländer regeln die Pflicht in eigenen Bauordnungen, meist auf Grundlage der OIB-Richtlinien. Welche Ausgabe dort gilt, haben wir nicht geprüft.

Stand: Oktober 2026.

Fragen Sie uns zu Ihrem Fall.

Schreiben Sie uns oder rufen Sie an. Wir melden uns meist innerhalb von ein bis drei Werktagen.

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Quelle: unser Profil bei Google, Stand Oktober 2026